Der Begründung der Staatsanwaltschaft kann weder das eine noch das andere mit hinreichender Klarheit entnommen werden. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es liegt eine Gehörsverletzung vor. Zu prüfen ist, ob diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft liefert in ihrer Stellungnahme eine ausführlichere Begründung nach. Sie bezieht dabei explizit die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen mit ein.