Zudem fanden am 21. März 2017 am Domizil des Beschwerdeführers und am 23. März 2017 in der Wohnung einer Drittperson, für welche der Beschwerdeführer über einen Schlüssel verfügte, Hausdurchsuchungen statt. Anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung konnten Cannabis, Verpackungsmaterial und Bargeld in typischer Stückelung gefunden werden. Die angefochtene Verfügung erging zeitlich nach den Hausdurchsuchungen, weshalb unklar ist, ob sie sich allenfalls auch auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen stützt. Der Begründung der Staatsanwaltschaft kann weder das eine noch das andere mit hinreichender Klarheit entnommen werden.