Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, was mit dem DNA-Profil bewiesen werden soll und mangels Angaben zu allfälligen Vergleichsspuren (solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich) ist auch die Überprüfung der Verhältnismässigkeit nicht möglich. So war der Beschwerdeführer letztlich gezwungen, Mutmassungen anzustellen. Zudem fanden am 21. März 2017 am Domizil des Beschwerdeführers und am 23. März 2017 in der Wohnung einer Drittperson, für welche der Beschwerdeführer über einen Schlüssel verfügte, Hausdurchsuchungen statt.