Er darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer damit zumindest teilweise wusste, was ihm vorgeworfen wird. Dies bestätigen auch seine Ausführungen in der Beschwerdebegründung und Replik. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer damit die wesentlichen Umstände bekannt waren. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, was mit dem DNA-Profil bewiesen werden soll und mangels Angaben zu allfälligen Vergleichsspuren (solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich) ist auch die Überprüfung der Verhältnismässigkeit nicht möglich.