Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, die DNA-Probe werde als Beweismittel in der vorliegenden Strafuntersuchung verwendet. In Anbetracht der Schwere der vorliegenden Tatvorwürfe erweise sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig. 3.4 Der Beschwerdeführer bestätigte in der Einvernahme vom 21. März 2017, dass das anlässlich der routinemässig durchgeführten Verkehrskontrolle im Auto entdeckte Kilogramm Cannabis ihm gehöre. Er darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer damit zumindest teilweise wusste, was ihm vorgeworfen wird.