2 sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, die DNA-Probe werde als Beweismittel in der vorliegenden Strafuntersuchung verwendet.