Auch in seiner Replik macht er geltend, selbst wenn ihm die Tatvorwürfe durch die Haftverhandlung, Einvernahmen und Beschlagnahmeverfügung bereits bekannt gewesen seien, könne die Begründung nicht so knapp ausfallen. Die Verfügung müsse die Anhaltspunkte, auf die sich der Verdacht stütze und die die DNA-Profilerstellung als nötig erscheinen liessen, enthalten. So sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Vergleichsspuren sichergestellt worden seien. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.