3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, was das DNA-Profil beweisen solle. Sie äussere sich weder zur Anlasstat noch zu einem allfälligen darüber hinausgehenden Verdacht auf weitere begangene Delikte. Auch in seiner Replik macht er geltend, selbst wenn ihm die Tatvorwürfe durch die Haftverhandlung, Einvernahmen und Beschlagnahmeverfügung bereits bekannt gewesen seien, könne die Begründung nicht so knapp ausfallen.