Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. April 2017 Beschwerde ein, mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. Mai 2017 an den gestellten Anträgen fest.