Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Die bis am 4. Juli 2017 ausgestandene Haft von neun Monaten rückt deshalb noch nicht in die grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate ist derzeit noch verhältnismässig. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Beschwerdegegnerin nicht beförderlich behandelt würde.