Die Aussagen von D.________, wonach die Beute gedrittelt worden sei, erscheint – insbesondere angesichts des inkriminierten Tatbeitrags des Beschwerdeführers – recht plausibel. Hierauf kann deshalb im Haftverfahren abgestellt werden. Die abschliessende Würdigung dieser Aussagen ist – wie es von der Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt wurde – dem urteilenden Gericht vorbehalten. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der vorgeworfenen Delikte sowie seiner einschlägigen Vorstrafen mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.