Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Aussagen von D.________, wonach beabsichtigt gewesen sei, dass nur der Beschwerdeführer im vorabfahrenden Fahrzeug mit Schweizer Nummer durch die Polizei kontrolliert werde und sie im hinteren Fahrzeug mit Mazedonischer Nummer mit der Beute hätten weiterfahren können, wenig realistisch seien. Es ist durchaus denkbar, dass ein solcher Plan hätte funktionieren können, zumal im Falle eines unmittelbar stattgefundenen Einbruchdiebstahls grundsätzlich jedes Fahrzeug in Tatortnähe verdächtig ist.