Der Beschwerdeführer hatte insbesondere – anders als es in der Replik geltend gemacht wird – auch ohne Walkie- Talkie oder Ähnlichem die Möglichkeit gehabt, seine Kollegen zu warnen (z.B. mittels Hupen). Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Aussagen von D.________, wonach beabsichtigt gewesen sei, dass nur der Beschwerdeführer im vorabfahrenden Fahrzeug mit Schweizer Nummer durch die Polizei kontrolliert werde und sie im hinteren Fahrzeug mit Mazedonischer Nummer mit der Beute hätten weiterfahren können, wenig realistisch seien.