10 Deliktsbeute kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unwesentlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere – anders als es in der Replik geltend gemacht wird – auch ohne Walkie- Talkie oder Ähnlichem die Möglichkeit gehabt, seine Kollegen zu warnen (z.B. mittels Hupen).