5.4 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach auch beim Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht auf mittäterschaftlich begangenem Einbruchdiebstahl besteht, ist zuzustimmen. Die Einwände des Beschwerdeführers in der Replik vermögen daran nichts zu ändern. Die von den Beschuldigten gewählte arbeitsteilige Vorgehensweise (zwei Einbrecher; ein Aufpasser) stellt die klassische Rollenverteilung bei bandenmässigem Einbruchdiebstahl dar. Der Tatbeitrag des Aufpassens, Auskundschaftens sowie der Zurverfügungstellung eines Zwischenlagers für die