Der Beschwerdeführer hat auch an der Beute partizipiert, ob dies in dem von ihm geltenden gemachten Umfang, oder entsprechend den Aussagen von D.________ erfolgt ist, wird das urteilende Gericht zu beurteilen haben. Jedenfalls besteht angesichts der vorerwähnten Umstände der dringende Tatverdacht auf Mittäterschaft und nicht blosse Gehilfenschaft, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Insgesamt geht es bei den zehn Einbrüchen um einen Deliktsbetrag von über CHF 106‘664.25 und einen Sachschaden von ca. CHF 35'932.00.