Dort soll gemäss den Aussagen von D.________ (welche jedenfalls soweit die Taten vom 5.10.2016 resp. vor der Anhaltung betreffend, mit den Feststellungen der Polizei anlässlich der Observation übereinstimmen) jeweils die Beute zwischengelagert worden sein, wobei der Beschwerdeführer seinen Begleitern sein Auto mit CH-Kontrollschild zur Verfügung gestellt habe, damit sie die Beute nach Basel zum Verkauf transportieren konnten, ohne mit ihrem PW mit mazedonischen Kontrollschildern aufzufallen. Der Beschwerdeführer hat auch an der Beute partizipiert, ob dies in dem von ihm geltenden gemachten Umfang, oder entsprechend den Aussagen von D._____