Für seine Dienste habe er jeweils lediglich einige Stangen Zigaretten und teilweise einige Hundert Franken erhalten. Sein Beitrag werde deshalb vom Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu würdigen sein. Falls Gehilfenschaft bejaht werde, führe dies zu einer erheblichen Reduktion der Strafe. Die Dauer der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft befindet sich deshalb bereits im Bereich der zu erwartenden Strafe. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme zur Verhältnismässigkeit Folgendes aus: