Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vertritt aber die Auffassung, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate unverhältnismässig sei. Alle an der Tat Beteiligten würden einhellig aussagen, dass er den nicht ortskundigen Mitbeschuldigten lediglich den Weg zu den Einbruchsobjekten gezeigt habe. An den Einbruchshandlungen selbst habe er nicht teilgenommen. Für seine Dienste habe er jeweils lediglich einige Stangen Zigaretten und teilweise einige Hundert Franken erhalten.