9 Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 5.2 Vorliegend sind angesichts der ungünstigen Rückfallprognose sowie der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden könnte. Entsprechendes wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht.