GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). Vorliegend ist – wie dargetan wurde – aufgrund der Vorstrafen, der Uneinsichtigkeit sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren, ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere schwerwiegende Einbruchdiebstähle oder Delikte gegen Leib und Leben in der bereits verübten Art begehen könnte. Die zu befürchtenden Delikte betreffen die gleichartigen Rechtsgüter wie die einschlägigen Vorstrafen (Vermögen resp. körperliche Integrität).