StPO nicht Gleichartigkeit zwischen den früher verübten Delikten und der aktuell zu untersuchenden Straftat verlangt, sondern Gleichartigkeit zwischen den bereits früher verübten und den zu befürchtenden Delikten (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 221 StPO; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207).