Die Voraussetzung der ungünstigen Rückfallprognose sowie der Schwere der zu befürchtenden Delikte sind – auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.9, zur Publikation vorgesehen) – erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer eine fehlende Gleichartigkeit rügt, verkennt er, dass Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO nicht