Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt. Bei den drohenden Straftaten handelt es sich um Verbrechen resp. schwere Vergehen. Die Voraussetzung der ungünstigen Rückfallprognose sowie der Schwere der zu befürchtenden Delikte sind – auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen;