Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während dem hängigen Berufungsverfahren delinquierte, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch die bisherigen Verurteilungen nicht belehren liess. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere ban- den- und gewerbsmässige Einbruchdiebstähle oder Delikte gegen Leib und Leben begehen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdegegnerin zu Recht bei der Beurteilung der Rückfallgefahr berücksichtigt.