8 2016 an den vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstählen beteiligt, ungeachtet dessen, dass er eine Arbeitsstelle als Gerüstmonteur und ein geregeltes Einkommen hatte. Der Beschwerdeführer konnte die genauen Gründe, weshalb er erneut einschlägig straffällig wurde, nicht dartun. Er machte vielmehr sehr oberflächliche Ausführungen zu den eingestandenen Einbruchdiebstählen. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.