Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich vom Regionalgericht Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Raufhandel, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich weder durch seine Vorstrafen, die mehrfache Erfahrung von Untersuchungshaft noch durch das hängige Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern von der Begehung weiterer Delikten abhalten lassen. Er hat sich noch nach dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar