Allerdings ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, dass der Beschwerdeführer verwarnt wurde, da er innert der dreijährigen Probezeit verschiedene Widerhandlungen gegen das SVG begangen hatte. Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe hat den Beschwerdeführer demnach offenbar nicht zu künftigem straffreiem Wohlverhalten veranlasst. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich vom Regionalgericht Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Raufhandel, Widerhandlung gegen das Waffengesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten verurteilt worden ist.