Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl vorbestraft ist. Auch dannzumal beging der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2016 Z. 112 f., wonach er über 20 Einbrüche begangen habe). Die Vortaten liegt zwar einige Jahre zurück (Deliktszeitpunkt: Ende 2007 – Ende 2008; Verurteilung vom 18. Februar 2011), sie sind aber im Strafregister noch ersichtlich und dürfen daher zur Begründung der Wiederholungsgefahr herangezogen werden.