BGE 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich hinsichtlich der Prognosebeurteilung den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Zwangsmassnahmengerichts an. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Einbruchdiebstahlserie eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt.