7 vielmehr in allgemeiner Weise festgehalten, dass vom zwingenden Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose Abstand zu nehmen sei und notwendig, aber auch ausreichend grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose sei (vgl. E. 2.10 des Urteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.1). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.