Das Vortatenerfordernis ist folglich erfüllt. Was die Rückfallgefahr anbelangt, ist festzuhalten, dass auch bei schweren Vermögensdelikten grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose für die Annahme von Wiederholungsgefahr ausreicht. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Praxisänderung des Bundesgerichts gemäss Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 beziehe sich ausschliesslich auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_373/2016