n des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStG; SR 311.1] i.V.m. Art. 369 Abs. 1 Bst. d StGB). Auch die weiteren Verurteilungen gemäss dem Strafregisterauszug (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] sowie das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]) stellen keine einschlägigen Vorstrafen dar. Die Vorstrafen, die Taten gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 sowie die im laufenden Verfahren eingestandenen Taten stellen Verbrechen bzw. schwere Vergehen dar. Das Vortatenerfordernis ist folglich erfüllt.