Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Rechtsstaates liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 kann folglich ebenfalls berücksichtigt werden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Jugendgericht Bern-Mittelland vom 18. Januar 2007 wegen schwerer Körperverletzung kann demgegenüber – anders als vom Zwangsmassnahmegericht gemacht – nicht mehr als einschlägige Vorstrafe berücksichtigt werden. Dieses Urteil dürfte zwischenzeitlich von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt worden sein (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. n des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [JStG;