Immerhin lagen für die Fünferbesetzung des Regionalgerichts Bern-Mittelland genügend Beweise für eine Verurteilung vor, auch wenn es sich allenfalls – wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – um einen reinen Indizienprozess handelte. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat, deutlich konkretisiert. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Beweisgrundlage im dortigen Verfahren ist nicht Sache des Haft-, sondern des Berufungsverfahrens. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Rechtsstaates liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor.