6 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Gemäss dem Strafregisterauszug vom 6. Oktober 2016 wurde er bereits am 18. Februar 2011 wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Tatzeitpunkt: 27. Dezember 2007 - 28. Dezember 2008).