Allein aufgrund dieser angeblichen Reaktion des Beschwerdeführers im Einzelfall kann nicht geschlossen werden, dass er und seine Mittäter in einer ähnlichen Situation vergleichbar handeln würden. Bei der Bandenmässigkeit liegt die besondere Gefährlichkeit darin, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikt voraussehen lässt (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 118 zu Art. 139 StGB). Die im vorliegenden Fall inkriminierten und eingestandenen Einbruchdiebstähle stellen demnach schwere Taten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst.