Der Beschwerdeführer hat sich das Verhalten seiner Mittäter und das damit geschaffene Risiko anrechnen zu lassen. Die Gefährdungssituation kann sich im Übrigen nicht nur bei den eigentlichen Einbrüchen ergeben, sondern auch noch während der Flucht, insbesondere, wenn diese – wie vorliegend – mit Personenwagen erfolgte. Der Umstand, dass es bei den fraglichen Einbruchdiebstählen scheinbar zu keinem Zusammentreffen mit Drittpersonen gekommen ist, vermag die diesbezügliche potentielle Gefahr nicht zu bannen.