Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben selber nicht eingebrochen sein will, sondern seine Begleiter «lediglich» zu den Tatorten geführt, im Auto gewartet, patrouilliert, Ausschau gehalten und seine Kollegen nach den Einbrüchen wieder zur Autobahn oder zu seinem Domizil geführt hat, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus. Der Beschwerdeführer hat sich das Verhalten seiner Mittäter und das damit geschaffene Risiko anrechnen zu lassen.