Auch Einbruchdiebstähle in Geschäftsliegenschaften sind als erheblich sicherheitsgefährdend im Sinne des Gesetzes einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben selber nicht eingebrochen sein will, sondern seine Begleiter «lediglich» zu den Tatorten geführt, im Auto gewartet, patrouilliert, Ausschau gehalten und seine Kollegen nach den Einbrüchen wieder zur Autobahn oder zu seinem Domizil geführt hat, schliesst eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter nicht aus.