Der Beschwerdeführer ist geständig, sich an den Einbruchdiebstählen beteiligt zu haben. Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Einbruchsdiebstahls wiegt angesichts der Höhe der Deliktsumme, der Häufigkeit der Einzelakte (10 Einbruchdiebstähle innert fünf Monaten) sowie das Umstandes, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Tätern gehandelt hat, schwer. Auch Einbruchdiebstähle in Geschäftsliegenschaften sind als erheblich sicherheitsgefährdend im Sinne des Gesetzes einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9).