Es gebe somit keine objektiven Anhaltspunkte, welche auf eine sehr schlechte Rückfallprognose schliessen lassen würden. 4.8 Wie aus den Akten ersichtlich ist, werden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai - 5. Oktober 2016 insgesamt 10 Einbruchdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von über CHF 106‘000.00 sowie einem Sachschaden von insgesamt mehr als CHF 35‘000.00 vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist geständig, sich an den Einbruchdiebstählen beteiligt zu haben.