5 schen und/oder psychischen Schädigungen kommen könne, seien reine Hypothesen. Der Beschwerdeführer habe bei den Einbruchdiebstählen nie einen Tatort betreten und er habe sein eigenes Fahrzeug nie verlassen. Die Einbrüche hätten stets ausserhalb der Öffnungszeiten in unbewohnten Ladenlokalen stattgefunden. Es sei dabei nie zu einem Zusammentreffen mit anderen Menschen gekommen. Zudem würden alle drei Beschuldigten einhellig aussagen, dass sie geflüchtet wären, wenn sie ertappt worden wären.