Die Beschwerdegegnerin mache keine konkreten Ausführungen dazu, inwiefern eine erhebliche Gefahr für gleiche oder ähnliche Rechtsgüter bestehe. Das nicht rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 stelle keine Vortat gegen Leib und Leben dar. Andere Anhaltspunkte für eine Gewalttat bestünden nicht. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach es auch bei Einbruchdiebstählen rasch zu physi-