221 StPO sei abschliessend formuliert und stelle keinen Auffangtatbestand dar, um angeblich uneinsichtige Täter auch nach Wegfall der Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft belassen zu können. Es liege in der Natur der Berufung, dass die obere Instanz zu einem anderen Ergebnis kommen könne, weshalb es eine Verletzung des Rechtsstaates darstelle, wenn auf das nicht rechtskräftige Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 14. Januar 2016 abgestellt werde. Die Beschwerdegegnerin mache keine konkreten Ausführungen dazu, inwiefern eine erhebliche Gefahr für gleiche oder ähnliche Rechtsgüter bestehe.