221 StPO auszugehen. Im Übrigen sei nicht nur mit Blick auf die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Februar 2011 beurteilten Vermögensdelikten, sondern auch mit Blick auf die vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 14. Januar 2016 beurteilten Delikte gegen die körperliche Integrität von bereits verübten gleichartigen Strafen auszugehen. 4.7 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, Art. 221 StPO sei abschliessend formuliert und stelle keinen Auffangtatbestand dar, um angeblich uneinsichtige Täter auch nach Wegfall der Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft belassen zu können.