Auch bei Einbrüchen in Geschäftsliegenschaften bestehe die Gefahr, dass Dritte plötzlich vor Ort erscheinen könnten und dadurch deren Sicherheit erheblich gefährdet wäre. Das betroffene Rechtsgut bei Diebstählen durch Einbruch sei deshalb unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht nur das Vermögen, sondern auch die körperliche Integrität. Es sei von schweren Taten im Sinne von Art. 221 StPO auszugehen.