Auf die mehreren Vorstrafen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf jene wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls vom 18. Februar 2011, sei zu Recht hingewiesen worden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet während dem hängigen Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2016 wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Raufhandels, Vergehens gegen das Waffengesetz etc. an den vorliegend zu beurteilenden Einbrüchen beteiligt habe, dokumentiere völlige Uneinsichtigkeit und lasse erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch inskünftig zu solchen