4.6 Die Beschwerdegegnerin führt zur Wiederholungsgefahr an, dem Beschwerdeführer werde die Beteiligung an 10 Einbrüchen vorgeworfen. Auf die mehreren Vorstrafen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf jene wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls vom 18. Februar 2011, sei zu Recht hingewiesen worden.