Es werde im oberinstanzlichen Verfahren zu prüfen sein, ob er sich einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung strafbar gemacht habe. Indem das Zwangsmassnahmengericht sich darüber hinwegsetze, dass der Entscheid des Regionalgerichts noch nicht rechtskräftig sei und auch ein Freispruch im Bereich des Möglichen liege, verstosse es in grober Weise gegen die Unschuldsvermutung. 4.6 Die Beschwerdegegnerin führt zur Wiederholungsgefahr an, dem Beschwerdeführer werde die Beteiligung an 10 Einbrüchen vorgeworfen.